Statuten des CBCA Graz ( ZVR: 731258935 )

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Citizen Band Club Austria Graz", ist ein Funk-, Telekommunikations- und Freizeitverein.

(2) Er hat seinen Sitz in Graz, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein ist überparteilich, konfessionell nicht gebunden und seine Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt unter Beachtung geltender Vorschriften:

(1) Die Erfassung aller CB-Funkgerätebesitzer, um durch Information und Einweisung in den allgemeinen Funkbetriebsdienst einen geregelten Funkverkehr auf den durch die Fernmeldebehörde zugelassenen Frequenzen zu ermöglichen.

(2) Die Förderung der Kameradschaft, die Anhaltung zur gegenseitigen Hilfsbereitschaft und die Bildung einer dauernden, echten Freundschaft.

(3) Die kostenlose Beratung und Unterstützung aller Mitglieder in technischen, betriebsdienstlichen und rechtlichen Fragen.

(4) Die Dienste des Funkhilfsdienstes werden auch anderen Personen oder Institutionen auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

  • Vorträge, Wanderungen und Diskussionsabende im Rahmen des Vereins
  • Herausgabe einer Clubzeitung
  • Erfahrungsaustausch mit anderen CB-Funk-Vereinen
  • Funkhilfsdienst

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen, Funkhilfsdienst, Sportveranstaltungen, kommerzielle Events und Marketing.
  • Verkauf von Vereinsartikeln und Publikationen
  • Freiwillige Spenden, Subventionen, Förderungsbeiträge bei Mitgliedern, Freunden und Gönnern.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(3) Um in den Genuss des verminderten Mitgliedsbeitrages zu kommen, ist der entsprechende Nachweis in Original dem Vorstand vorzulegen (zB. Behindertennachweis, Studenten- oder Schülerausweis, Präsenz- oder Zivildienernachweis).

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und im Sinne der Vereinsstatuten mitwirken, sowie juristische Personen.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Das Ansuchen um die Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

(5) Die Mitgliedsdaten werden EDV mäßig erfasst und nicht an Dritte weitergegeben.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Letzten des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Das Mitglied verliert ab sofort alle vereinsspezifischen Rechte. Eigentum des Vereins ist sofort an den Vereinsvorstand auszuhändigen.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden, ausgenommen hiervon sind Vorstandsmitglieder.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu, sofern der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt wurde.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(7) Anträge und Vorschläge sind dem Vereinsvorstand schriftlich zu unterbreiten - welche namentlich gefertigt sein müssen ­ um zur Beratung gelangen zu können.

(8) Unterstützende- und Ehrenmitglieder können an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Ausgenommen hiervon ist der Ehrenobmann mit Sitz und Stimmrecht.

(9) Gegen eine Ausschlussmitteilung des Vereinsvorstandes ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung derselben Berufung zu erheben. Diese Berufung ist zu begründen und über zwei Mitglieder seines Vertrauens an die Generalversammlung oder an die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung, welche darüber entscheidet einzubringen.

(10) Die Mitglieder haben die Pflicht den Anordnungen des Vereinsvorstandes tunlichst nachzukommen.

(11) Alle Mitglieder sind an die Statuten des Vereines gebunden, haben dieselben einzuhalten und die gemeinsamen Interessen nach besten Kräften zu fördern.

(12) Alle Mitglieder verpflichten sich zu Kameradschaftlichkeit und zur Unterstützung jedermanns nach besten Kräften wenn Hilfe jedweder Art notwendig erscheint.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die ,,Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per Postversand, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ­ c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand per Postversand, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse ­ ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ­ können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Stimm- und wahlberechtigt sind nur jene Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben, und keine Altlasten offen haben.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Personen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Mitgliedsjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

  • Obmann - 1. Stellvertreter und gegebenenfalls 2. Stellvertreter
  • Kassier- 1. Stellvertreter und gegebenenfalls 2. Stellvertreter
  • Schriftführer - 1. Stellvertreter und gegebenenfalls 2. Stellvertreter
  • Leiter der jeweiligen Abteilungen und dessen Stellvertreter
  • Durch Vorstandsbeschluss kooptierte Beiräte.
  • Weiter behält sich der Vereinsvorstand das Recht vor, weitere Mitglieder in den Vorstand zu wählen.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(11) Über Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, dass binnen 14 Tagen dem Vorstand vorzulegen ist.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das ,,Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ­ c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins, wenn erforderlich.

(8) Vorbereitung der eingelangten Anträge und Antragsstellung zur Generalversammlung.

(9) Beschlussfassung über die Ehrung von Mitgliedern, insbesondere Antragsstellung auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft durch die Generalversammlung.

(10) Beschlussfassung über die Kooptierung von Beiräten

(11) Einberufung des Schiedsgerichtes

(12) Nachträgliche Genehmigung von Sofortmaßnahmen des Obmannes oder dessen Stellvertreter.

(13) Entscheidung über die Empfehlung der vom Schiedsgericht gefassten Erkenntnisse.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Wichtige Schriftstücke, vor allem den Verein verpflichtende Urkunden und dgl. zeichnet er gemeinsam mit seine Stellvertretern und dem Schriftführer bzw. dessen Stellvertretern, in Geldangelegenheiten mit dem Kassier bzw. dessen Stellvertretern. Der Obmann hat in besonders dringenden Fällen und bei Gefahr im Verzuge nach Rücksprache mit mindestens einem Vorstandsmitglied das Recht, selbständig gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch keine Abweichung von den Statuten, noch eine dauernde finanzielle Verpflichtung beinhalten.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands, und hat diese binnen 14 Tage dem Vorstand zu übermitteln.

(7) Der Schriftführer bzw. dessen Stellvertreter führt nach den Weisungen des Obmannes den gesamten Schriftverkehr des Vereines, insbesondere die Sitzungsprotokolle und die Vereinskartei.

(8) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Dem Kassier obliegt nach den Weisungen des Vorstandes die gesamte finanzielle Gebarung des Vereines, insbesondere die Kassaführung einschließlich der erforderlichen Bücher, sowie die Sammlung und sonstigen Unterlagen. Der Kassier hat alljährlich dem gesamten Vorstand den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Vereinsjahr vorzulegen. Dieser ist von ihm und vom Obmann zu Unterfertigen. Der Vorstand übermittelt den Abschluss den Rechnungsprüfern, welche in der Generalversammlung zur Entlastung vorlegen. Im Verhinderungsfall treten an die Stelle des Kassiers seine Stellvertreter.

(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

(10) Wenn der dringende Verdacht besteht, dass ein Vorstandsmitglied eine strafbare Handlung begangen hat, kann der Obmann bei Gefahr im Verzuge die sofortige Suspendierung dieses Vorstandsmitgliedes bei gleichzeitiger Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung aussprechen.

(11) Die kooptierten Beiräte und die Abteilungsleiter unterstützen den gesamten Vorstand in seiner Tätigkeit. Für sie gelten die gleichen Rechte und Pflichten in ihrem Aufgabenbereich wie für alle übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ (Vorstand) ­ mit Ausnahme der Generalversammlung ­ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

(4) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit eine Kassaprüfung anzuordnen, jedoch muss der Kassier bzw. dessen Stellvertreter mindestens 24 Stunden zuvor davon benachrichtigt werden.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine ,,Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sind grundsätzlich zuerst auf gütlichem Weg durch Vermittlung des Vereinsvorstandes intern zu schlichten. Sollte ein solcher Versuch zu keinem Ergebnis führen, kann ein Schiedsgericht gebildet werden. Jedes in einem solchen Streit befangene Mitglied nennt dem Vereinsvorstand zwei Mitglieder seines Vertrauens als Schiedsmänner. Diese Schiedsmänner wählen einen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht hat nun den Streitfall zu überprüfen und entscheidet somit mit einfacher Mehrheit binnen vier Wochen über den Streitfall. Es kann dabei auch dem Vereinsvorstand empfehlen, eines der beiden oder beide Mitglieder aus dem Verein auszuschließen, - wenn ­ und soweit ein vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden konnte. Der Vereinsvorstand entscheidet somit mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss. Der Vereinsvorstand selbst ist sowohl aktiv als auch passiv von einem solchen Schiedsgericht ausgeschlossen. Über das Verhalten der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren allfällige Abwahl entscheidet ausschließlich die Generalversammlung.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Gründung von Abteilungen

Der Citizen Band Club Austria behält sich das Recht vor, Abteilungen innerhalb des Clubs zu gründen, wobei sich die Abteilungen verpflichten, den Statuten des Clubs Folge zu leisten.

Abteilung Funkhilfsdienst:
Der CBCA-Funkhilfsdienst Graz trägt im Sinne der Straßenkameradschaft dazu bei, bedrohtem Leben oder Gut, rasche Hilfe durch Exekutive, Rettung, Feuerwehr oder autorisierten Pannendiensten zuteilwerden zu lassen. Der CBCA-Funkhilfsdienst Graz gewährt seine Hilfe jedermann kostenlos. Der CBCA-Funkhilfsdienst Graz stellt sich auch bei sportlichen Großveranstaltungen und dgl. für Ordner-, Sicherheits- und Kommunikationsaufgaben zur Verfügung. Mitglieder erbringen diese Leistung ehrenamtlich. Die Abteilung Funkhilfsdienst arbeitet selbstständig.


Abteilung Marketing:
Der CBCA Marketing Graz ist verantwortlich für die Publikation der unabhängigen Vereinszeitung, Kauf und Vertrieb der Werbeartikel, Werbung im Internet, Führung der clubeigenen Homepage, Bekanntmachung des Clubs in ganz Österreich, Werbung von Mitgliedern und Sponsoren. Die CBCA-Marketing-Abteilung hat die alleinige Verantwortung für den Inhalt der kompletten Marketingarbeit, unterliegt jedoch den gesetzlichen Bestimmungen. Die Abteilung Marketing arbeitet selbstständig.

§ 17: Vereinsabzeichen und Farben des Vereins

Das Vereinsabzeichen ist in runder Form gehalten, mit silbrigem Hintergrund. Diese runde Form ist mit einem rot ­ weiß ­ rotem Rand eingefasst und trägt in der Mitte die Inschrift C B C A.

§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch ­ sofern Vereinsvermögen vorhanden ist ­ über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe (laut § 34 ff BAO).

Diese Statuten wurden nach dem Vereinsgesetz 2002 und dem Vereinssteuergesetz 2002 verfasst.

DVR-Nr.: 066530